Wie erfolgt die Anerkennung eines Schadenfalls?

Die für den Tierhalter kostenlose Rissbegutachtung vor Ort wird durch die FAWF/KLUWO unterstützt durch Mitarbeitende der SNU durchgeführt. Ein Rissprotokoll zu Spuren, äußeren Verletzungen etc. wird erstellt und es wird entschieden, ob eine eingehende Untersuchung des Tieres im Landesuntersuchungsamt (LUA) in Koblenz erfolgen soll. Über die ermittelte Todesursache wird der Tierhalter durch das KLUWO informiert. Die Beantragung einer Ausgleichzahlung über das KLUWO ist möglich, wenn der Wolf oder Luchs als Verursacher durch das KLUWO bestätigt wurde.

Für was konkret wird eine Ausgleichzahlung gewährt?

Die Schadenshöhe wird anhand der Schätztabelle der Tierseuchenkasse in Rheinland-Pfalz auf Basis von aktuellen Werten ermittelt. Es kommt der durchschnittliche Marktwert in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht, Alter, Gewicht, Leistungsgruppe und sonstiger Eigenschaften, wie z.B. Trächtigkeit oder Zucht, zur Anwendung.

Ausgeglichen werden auch Folgeschäden, die im Betrieb des Tierhaltenden entstanden sind (Zaunschäden, anteilige Entsorgungskosten von Tierkadavern). Die Schadensregulierung erfolgt über das KLUWO, die aktuellen beihilferechtlichen Vorgaben sind zu beachten. Bei der Ausweisung eines Präventionsgebietes gilt eine einjährige Übergangsfrist für das Vorhalten eines wolfsabweisenden Grundschutzes bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Gehegwild, als Voraussetzung für die Gewährung für einen vollen Ausgleich. In diesem Zeitraum kann die volle Ausgleichszahlung auch ohne wolfsabweisenden Grundschutz erfolgen. Im zweiten Jahr nach der Ausweisung eines Präventionsgebiets werden ohne wolfsabweisenden Grundschutz bei den oben genannten Tierarten nur noch 50 % der Ausgleichszahlung gewährt. Nach Ablauf des zweiten Jahres ist der Grundschutz, den oben genannten Tierarten, Voraussetzung für eine Beantragung von Ausgleichszahlungen.

Ist die Gewährung einer Ausgleichzahlung abhängig von der Größe eines Betriebes?

Ausgleichzahlungen nach einem Nutztierübergriff können von Haupt-, Nebenerwerbs- und Hobby- Halterinnen und Haltern beantragt werden.