Verletzte, kranke und wehrlose Wölfe

Für den Umgang mit verletzten, kranken oder in anderer Art beeinträchtigten oder hilflosen Wölfen sind die Oberen Naturschutzbehörden (SGD Nord und SGD Süd) zuständig. 

Die regional zuständige SGD informiert das MUEEF und zieht einen Tierarzt hinzu. Der Tierarzt entscheidet, ob das Tier – ggf. nach ambulanter Behandlung – in freier Wildbahn belassen werden kann oder ob eine vorübergehende stationäre Behandlung des Tieres in einer geeigneten Auffangstation mit anschließender Freilassung erforderlich bzw. möglich ist.

Vor dem Hintergrund des Stellenwerts des Artenschutzes und der Bedeutung selbst von einzelnen Wölfen für die Population, ist an die Heilungschancen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auch körperlich beeinträchtigte Wölfe können in der Natur gut zurechtkommen und Welpen aufziehen.
Für die Tötung eines Wolfs ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG notwendig. Die regional zuständige Obere Naturschutzbehörde hat ggf. weitere betroffene Behörden zu beteiligen.
 

Kontakt

Bitte melden Sie ein solches Tier an die Oberen Naturschutzbehörden über die allgemeine Hotline:

06306  911-199