Warum greifen Wölfe Haustiere/Nutztiere an?
Wölfe sind Opportunisten und nutzen in der Regel die für sie am leichtesten zugängliche Nahrung. Dabei unterscheiden sie nicht zwischen wildlebenden und domestizierten Huftieren. Treffen sie bei ihren Streifzügen auf unzureichend geschützte Nutztiere, zum Beispiel eine Schafherde, ergreifen sie mitunter ihre Chance auf diese im Verhältnis zu scheuen Wildtieren leicht zu überwältigende Beute. Allerdings lassen sich durch die Ergreifung von etablierten Herdenschutzmaßnahmen die Schäden an Nutztierbeständen minimieren. Einen hundertprozentigen Schutz gibt es allerdings nicht.
Größere und wehrhaftere Tiere, wie Rinder und Pferde, werden i.d.R. selten durch Wölfe angegriffen bzw. getötet. In der Regel sind bei wehrhaften Tierarten überwiegend sehr junge Tiere betroffen. Das Land fördert aus diesem Grund die Ergreifung von wolfsabweisenden Herdenschutzmaßnahmen nicht nur von Schafen und Ziegen haltenden Betrieben, sondern auch von Gehegewild, Neuweltkameliden, Kälber und Fohlen haltenden Betrieben innerhalb ausgewiesener Präventionsgebiete.
Töten Wölfe bei Übergriffen auf Nutztierherden mehr Tiere als sie fressen können?
Als Hetzjäger und Opportunist kann es vorkommen, dass Wölfe mehr der im Verhältnis leichter zu erbeutenden Nutztiere töten, als sie fressen können. Da in freier Wildbahn Jagderfolge oft ausbleiben, die Jagd sehr aufwendig ist und Wölfe teilweise über längere Zeit hungern müssen, ist dieses Verhalten aus einer ernährungsökologischen Betrachtungsweise hinsichtlich einer Vorratshaltung sinnvoll für den Wolf. In der Natur findet dieses Verhalten seltener statt, da die Beutetiere im Gegensatz zu den eingezäunten Nutztieren fliehen können.
Wie verhindert man, dass Wölfe an Nutztiere gelangen?
Einen guten Grundschutz bieten eingezäunte Weideflächen, die entsprechend den vom Land definierten wolfsabweisenden Vorgaben errichtet wurden. Die Zäune müssen unbedingt allseitig um die Weidefläche geschlossen sein, da beispielsweise Bäche oder Geländekanten für den Wolf keine Barriere darstellen. Die Koppelgröße sollte so gewählt werden, dass die Tiere innerhalb der Koppel bei Beunruhigung ausweichen können, sollte sich z.B. ein Wolf nähern.
Folgende Zäune kommen langfristig in Frage:
- mobile Elektrozäune (Weidenetze oder 5-zügige Litzenzäune)
- fest installierte Elektrozäune
Ein altes und bewährtes Mittel stellt zudem der Einsatz von Herdenschutzhunden dar, die sehr wirkungsvoll vor Übergriffen schützen können. Allerdings sind die Haltung und die Ausbildung sehr anspruchsvoll. Deshalb sollte der Einsatz von Herdenschutzhunden im Vorfeld vom jeweiligen Betrieb gut durchdacht sein und entsprechende Beratungsangebote wahrnehmen.
Darüber hinaus bietet das nächtliche Einstallen oder die Unterbringung der Tiere während der Geburtsphasen im Stall Schutz vor Übergriffen. Die Behirtung der Tiere während dem freien Weidegang ist eine sichere, aber auch aufwändige Schutzmaßnahme.
Nutztierhalterinnen und Nutztierhaltern wird geraten, sich insbesondere bei der Herdenschutzberatungsstelle der FAWF (KLUWO) und den Nutztierhalterverbänden sorgfältig über die vorhandenen Schutzmöglichkeiten zu informieren.
Gibt es Schadensersatzansprüche des Tierhalters bei Nutztierschäden durch den Wolf?
Von genetisch durch Wolf oder Luchs verursachte Schäden an Nutztieren, können auf freiwilliger Basis durch das Land ausgeglichen werden. In etablierten Wolfslebensräumen, den sogenannten ausgewiesenen Präventionsgebieten, ist der mögliche Ausgleich bei schaf-, ziegen- oder gehegewildhaltenden Betrieben an das Vorhandensein des wolfsabweisenden Grundschutzes geknüpft.
Gibt es für die präventiven Maßnahmen eine Unterstützung vom Land?
Die Förderung geeigneter wolfsabweisender Schutzmaßnahmen innerhalb der Präventionsgebiete kann hier, beim Koordiantionszentrum Luchs und Wolf, beantragt werden. Die Unterstützung erfolgt über eine Anteilsfinanzierung der förderfähigen Kosten zum Erwerb von geeigneten Zaunmaterialien oder Herdenschutzhunden. Es können bis zu 100% der anfallenden förderfähigen Kosten erstattet werden (unter Berücksichtigung der De-minimis Verordnung 1407/2013 und 1408/2013 der Europäischen Union).