(Photovoltaic brochure „Electric power from the sun“)

Insbesondere in Kirchengemeinden gibt es ein reges Interesse an der Photovoltaik. Deshalb wurde ein Leitfaden für die evangelische Kirche der Pfalz erarbeitet, der die Grundlagen und Voraussetzungen für die Finanzierung, den Bau, den Betrieb und die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen darstellt. Er beschreibt die allgemeinen Voraussetzungen von Photovoltaikanlagen, geht auf wirtschaftliche und steuerliche Aspekte ein und behandelt viele Fragen, die speziell für Kirchengemeinden wichtig sind.

So weist die Broschüre darauf hin, dass die Baufinanzabteilung des Dezernats XII der evangelischen Kirche der Pfalz die Photovoltaikanlagen auf Gebäuden der evangelischen Kirchengemeinden kirchenbauaufsichtlich genehmigen muss. Solche Genehmigungen werden nicht erteilt, wenn die betreffenden Gebäude denkmalgeschützt sind, weil Photovoltaikanlagen auf solchen Gebäuden grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sind. Dies ist bei Kirchen häufig und bei Gemeindehäusern gelegentlich der Fall.

Photovoltaikanlagen lassen sich als Eigenbetriebe der Kirchengemeinden oder durch eine Betreibergesellschaft betreiben. Beim Eigenbetrieb scheint es Kirchengemeinden möglich zu sein, mit Eigenleistungen die Investitionskosten zu senken. Dies dürfte bei Kombination mit anderen Sanierungsarbeiten besonders vorteilhaft sein.

Bei Photovoltaikinvestitionen über 50.000,- € kann die KfW-Bank ein zinsgünstiges Darlehen über maximal 75 % der Investitionen gewähren. Das restliche Geld können Kirchengemeinden über Spenden aufbringen. Für kleinere Investitionen ist den Kirchengemeinden das KfW-Programm „Solarstrom nutzen“ zugänglich.

Photovoltaik-Eigenbetriebe stellen in der Regel keine Gewerbebetriebe dar, weil sie nicht genug Geld umsetzen. Deshalb sind sie nicht mehrwert- und körperschaftssteuerpflichtig, aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Daneben können Kirchengemeinden die Hüllen ihrer Gebäude für Photovoltaik verpachten. Als Betreibergesellschaften kommen Fördervereine, GbR, GmbH und Energieversorgungsunternehmen in Betracht. Solche Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt.

Steuerrechtlich gelten Photovoltaikanlagen, die die Kirchengemeinden nicht selbst betreiben, als Gewerbebetriebe. Andererseits sind sie keine Gewerbebetriebe im Sinne der rheinland-pfälzischen Gewerbeordnung. Deshalb erübrigt sich eine Anzeige beim Gewerbeamt. Stattdessen müssen die Betreiber beim Finanzamt einen Antrag zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit stellen. In der Regel übersteigen die Körperschafts- und Gewerbesteuerfreibeträge jedoch die Gewinne aus Photovoltaikanlagen.

(Durchführung: Institut für angewandtes Stoffstrommanagement der Fachhochschule Trier, Umwelt Campus Birkenfeld, Prof. Dr. P. Heck.)

 

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