RICHTLINIEN ZUR AUSBILDUNG VON KADAVERSPÜRHUNDEN (KSH) IN RHEINLAND-PFALZ

mit abschließender Feststellung der Einsatzfähigkeit

1.      Ausbildungsrichtlinie

1.1.      Auswahl der Hunde

Vor Beginn der Ausbildung erfolgt ein Eignungstest. Dieser beinhaltet folgende Auswahlkriterien:

Wesenstest.

Überprüfung des Verhaltens an lebenden Wildschweinen hinter einem Zaun. 

Überprüfung des Sozialverhaltens.

Nasenarbeit und Finderwille.

Führer*in und Hund sind körperlich und konditionsmäßig geeignet.

Der Hund muss sich von dem, der Hundeführer*in lösen.

Der Hund muss an lebendem Wild abrufbar sein.

Der Hund muss durch Futter oder Spiel motivierbar sein.

1.2. Training der Hunde

Der Hund muss gehorsam sein.

Training erfolgt mit Wildschweinkadaverteilen.

Von Anfang an muss dem Hund vermittelt werden, dass ein bestimmtes ritualisiertes Verhalten (Anlegen einer Warnweste, Anlegen des GPS-Gerätes, besonderes Halsband) die Sucharbeit einleitet. Bei Hunden, die auch bei der Jagd oder der Flächensuche eingesetzt werden, ist darauf zu achten, dass sich die Kommandos von den -üblichen Kommandos unterscheiden.

Die Suche nach Kadavergeruch muss intensiv mit einem Geruchstraining trainiert werden. Der Hund soll nur -tote Tiere, vom frischtoten Tier bis zum Knochenrest anzeigen.

Je nachdem, welches Verhalten der Hund als Verweisform anbietet, soll diese Verweisart eingeübt werden.

Verwiesen werden sollen Fleischteile, Fellteile, Knochen usw. Diese sind anfangs ggf. so zu schützen, dass der Hund sie nicht aufnehmen kann (zum Beispiel Gläser, Boxen, Gitterboxen). Bei erfolgreichem Verweisen erfolgt eine positive Verstärkung (Lob, Spiel). Die Gegenstände werden im Vorfeld auf die Aujetzkysche Krankheit und auf ASP untersucht und sind frei davon. Die Kadaverteile werden zentral bereitgestellt.

Verweisen von Objekten in verschiedenen Geländeformen, auch im Wasser muss trainiert werden.

Einarbeitung in die freie Suche mit stetiger Distanzvergrößerung.

Einbau von Leersuchen: Beim Suchen soll nicht immer ein Kadaver ausliegen, damit der Hund lernt, auch ohne etwas zu finden, weiterzuarbeiten.

Direkte Abrufbarkeit muss immer wieder trainiert werden.

Verschiedene Ablenkungsszenarien müssen in die Ausbildung mit eingebaut werden. Dazu gehört unter anderem auch paralleles Arbeiten mit mehreren Hunden. Falls ein Hund bellend verweist, dürfen die im Umfeld arbeitenden Hunde ihre Suchtätigkeit nicht unterbrechen.

Es muss in unterschiedlichen Geländen und bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen trainiert werden.

Da der Hund im Seuchenfall nach Abschluss der Suche gewaschen werden muss, muss auch dieses Prozedere geübt werden.

Der Hund muss bis zum Arbeitseinsatz und danach ruhig im Auto verbleiben.

Nach Abschluss der Ausbildung muss der Hund in der Lage sein, mindestens 20 Minuten zu arbeiten. Die im Abstand gehenden Hundeführer*innen bleiben über Funksprechgeräte in Kontakt. Die Hunde müssen mit GPS ausgestattet sein, damit im Nachhinein ausgewertet werden kann, welche Geländeabschnitte abgesucht wurden.

1.3. Anforderungen an Hundeführer*innen

Körperliche Fitness und guter Orientierungssinn.

Versiert im Umgang mit GPS-Geräten und Kartenmaterial. Die Hundeführer*innen erhalten eine Schulung im Rahmen der Ausbildung.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass lebende Wildschweine bei der Kadaversuche angetroffen werden, sollte die/der Hundeführer*in in sehr dichtem Gelände eine Waffe mit sich führen dürfen, oder von einer waffenführenden Person begleitet werden.

Erste-Hilfe-Kurs für Mensch und Hund - ist Teil der Ausbildung.

Die/der Hundeführer*in muss Kenntnis einer einschlägigen Gefährdungsbeurteilungen haben. Dies wird in der Ausbildung vermittelt.

2. Feststellung der Einsatzfähigkeit

2.1. Praxistest

Zur Feststellung der Einsatzfähigkeit wird ein Praxistest durchgeführt. Die Prüfenden werden vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) ernannt. Sie müssen über ausreichende Erfahrung im Hundewesen verfügen.

Überprüfung des Verhaltens bei einer Schussabgabe.

Jeder Hund muss zwei Suchflächen absuchen.

Die Suchflächen befinden sich in unterschiedlichem Gelände mit unterschiedlichem Bewuchs, die Größe der Suchfläche beträgt jeweils 0,5 ha bis 1 ha.

Jede Suchfläche wird genau definiert und abgegrenzt.

Für jede Suchfläche wird eine maximale Suchzeit vorgegeben.

In jeder Suchfläche werden 1 bis 5 Suchgegenstände ausgelegt. Bei den zwei Suchflächen werden insgesamt 6 Gegenstände ausgelegt, von denen mindestens 4 gefunden werden müssen. 

Die Suchgegenstände stammen ausschließlich von Wildschweinen und bestehen in der Regel aus Körperteilen in unterschiedlichen Verwesungszuständen.

Die Ablagestellen der Suchobjekte werden mittels GPS- Koordinaten festgehalten.

Die zur Arbeit eingesetzten Hunde tragen während der Arbeit ein GPS-fähiges Sendehalsband. Ein dazu kompatibler Empfänger befindet sich bei den Prüfenden. Die Hundeführer*innen dürfen einen eigenen Empfänger mitführen und einsetzen.

Hat der Hund einen Suchgegenstand gefunden und angezeigt, so hat die/der Hundeführer*in dies den Prüfenden mitzuteilen. Diese dokumentieren den Fund. Der Hund darf am Suchgegenstand nicht herumlecken oder diesen umhertragen.

Hat die/der Hundeführer*in die ihm zugewiesene Fläche abgesucht und die Gegenstände gefunden, so hat sie/er dies den Prüfenden mitzuteilen. Die Feststellung der Einsatzfähigkeit endet spätestens mit dem Ablauf der vorgegebenen Zeit. Sind alle Prüfungsvorgaben erfüllt, so ist der Hund einsatzfähig.

Das Ergebnis wird auf einem Bewertungsbogen dokumentiert.

2.2. Ergebnis

Als Bewertung gibt es nur die Benotung „Einsatzfähig“ oder „Nicht Einsatzfähig“. Bewertet werden als Team-leistung sowohl die Leistung der Hunde als auch die der Hundeführer*innen.

Eine zweimalige Wiederholung der Feststellung der Einsatzfähigkeit ist möglich.