Entnahme
Eine Entnahme von Wölfen aus der Population ist nur zulässig, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind oder aber unmittelbare Gefahr für Menschen besteht. Sie ist immer das letzte Mittel der Wahl. Die Entnahme erfolgt durch eine von der zuständigen Naturschutzbehörde beauftragte Person.
Fälle, in denen eine Vergrämung oder Entnahme eines Wolfes empfohlen wird, sind von der Sachverhaltsfeststellung bis zum Abschluss der Maßnahme lückenlos und ausführlich zu dokumentieren, um der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen zu können und eine spätere Evaluierung der Situation sowie eine Weiterentwicklung der Methoden zu gewährleisten.
Die Handlungsempfehlungen werden entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft kontinuierlich überprüft und ggf. fortgeschrieben.